Hobby Optima ONTOUR T70 F RAUMBAD inkl. DUSCHE mieten - cararent.de (2024)

allgemeineMietbedingungen / AGB

1. Zustandekommen des verbindlichenMietvertrages

1.1.Absprachen oder Erklärungen, welche nurmündlich, ohne schriftliche Bestätigung per E-Mail oder WhatsApp erfolgt sind,sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertragesüber das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitigeUnterschrift dieses Vertrages, erfolgen.

1.2.Der Mietvertrag kommt zwischen den im Vertraggenannten Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechteaus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere, dritte Personen ist nur mitausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.3.Das Fahrzeug darf dritten Personen nicht zumGebrauch überlassen werden. Es darf nur von den im Mietvertrag genanntenFahrern / Mietern gefahren werden.

1.4.Der Nachweis einer gültigen, in Deutschlandanerkannten Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme ist für jedenFahrer zwingend erforderlich.

1.5.Es gilt ein Mindestalter für jeden Fahrer von23 Jahren.

1.6.Jeder Fahrer muss mindestens 3 Jahre im Besitzeiner gültigen Fahrerlaubnis sein

1.7.Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft.Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.

2.Kündigung,Stornierungen

2.1.Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen istdie vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kannnur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

2.2.Eine Kündigung oder Stornierung des Vertragesist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGBbeiderseitig ausgeschlossen.

2.3.Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeugspätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichenZeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeugselbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zumVermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist,ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vomMieter bereitzustellen.

2.4.Das Mietverhältnis verlängert sich nichtautomatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt unddem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermietereine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vomMieter verlangen.

3. Mietpreis

3.1. Esgelten die in der jeweils gültigen Mietpreisliste aufgeführten Preise. DerMietpreis schließt ein:
• die gültige Mehrwertsteuer
• 250 freie Kilometer täglich / Mehrkilometer werden mit
0,35 € pro Kilometer berechnet
• Kfz-Haftpflichtversicherung für das Mietfahrzeug
• Kfz-Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug

•Kfz-Teilkasko für das Mietfahrzeug

•Schutzbrief für das Mietfahrzeug

•Fahrzeug-Außenreinigung für das Mietfahrzeug

•Fahrzeug-Innenreinigung vor Übergabe an den Mieter

4.Zahlungsweise:

4.1.Bei Abschluss des Mietvertrages hat der Mieterinnerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Rechnung eine Anzahlung in Höhe von ca.30% des Reisepreises (ohne Kaution) an den Vermieter zu leisten. Der Restbetragist spätestens 21 Tage vor Reisebeginn fällig.

4.2.Bei kurzfristigen Buchungen ab 45 Tagen vorMietbeginn ist der Gesamtpreis ohne Kaution sofort fällig.

5.Kaution

5.1.Die Kaution von 1.500,- € ist bei Übergabe inBar, per vorheriger Überweisung oder per Kreditkarte zu hinterlegen. DieKaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe in voller Höhe rückerstattet. BeiVersicherungsschäden wird die Selbstbeteiligung einbehalten. Der Vermieter istberechtigt, Forderungen, die aus der Rückgabe des Fahrzeuges herrühren mit derKaution zu verrechnen. Der Mieter muss für von Ihm verursachte Schäden (auchvon Dritten) im inneren des Mietfahrzeuges in voller Höhe aufkommen.

6.Stornierung/Rücktritt

6.1.Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Eswird empfohlen, eine Reiseschutzpaket abzuschließen. Diese Versicherung kannauf Wunsch vom Vermieter abgeschlossen werden. Die anfallenden Prämien gehen zuLasten des Mieters. Storniert der Mieter den Mietvertrag, werden folgendeGebühren auf den Gesamtpreis berechnet:

• bis 50 Tage vorMietbeginn – 30%

• von 20 bis 50 Tagenvor Mietbeginn – 60%

• von 1 bis 20 Tagen vorMietbeginn – 90%

• am Übergabetag oderNichtabnahme – 100%

7.Nutzungdes Mietfahrzeugs

7.1.Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlichinnerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet.Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Liechtenstein,Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Im Falle desAusscheidens eines EU Mitgliedes ist die Nutzung in diesem Land weiter möglich.Außerhalb der oben genannten Gebiete besteht in der Kraftfahrversicherung(insbesondere Vollkasko-Versicherung) kein Versicherungsschutz. Grundsätzlichdarf das Mietfahrzeug nicht in Krisen- und Kriegsgebieten genutzt werden.Möchte der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen alsoben genannt, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung desVermieters erforderlich. Kosten für die sich hieraus ergebene Versicherung sindvom Mieter zu tragen.

7.2.Sämtliche gesetzliche Vorschriften undRegelungen des Reiselandes sind zwingend einzuhalten.

7.3.Speziell für die Ver- und Entsorgung vonFrischwasser, Abwasser und Fäkalien sind nur zugelassene Entsorgungsstationenzu nutzen.

8.Nutzungsverbotdes Mietfahrzeugs

8.1.Die Teilnahme an Wettrennen, Fahrertrainings,Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.

8.2.Beförderung von leicht entzündlichen, giftigenoder sonstigen gefährlichen Stoffen.

8.3.Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit derBegehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere demTransport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

8.4.Die Benutzung des Fahrzeugs ist nichtgestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen inDeutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht

oder die Fahrerlaubnisvorläufig entzogen ist.

8.5.Die Benutzung des Fahrzeugs ist nichtgestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oderanderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zuführen (fahruntüchtiger Fahrer).

8.6.Hält sich der Mieter nicht an die in denvorstehenden Abschnitten 8.1 bis 8.5 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt einePflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.

9.Kleinreparaturen,Kraftstoffe, Öle

9.1.Der während der Mietdauer verbrauchteKraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter aufeigene Kosten zu beschaffen.

9.2.Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel derAustausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eineFachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kostengegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschtenbeschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg.Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

10.Fahrzeugübernahmeund Fahrzeugrückgabe

10.1.Die Übergabe des Mietfahrzeugs an den Mietersowie die Rückgabe nach Beendigung der Mietzeit erfolgt auf dem Abstellplatzdes Fahrzeugs in Hamburg. Die genaue Anschrift wird dem Mieter im Rahmen derBuchung mitgeteilt. Abweichende Übergabe- bzw. Rückgabeorte können vereinbartwerden und bedürfen der beiderseitigen Zustimmung.

10.2.Das Mietfahrzeug wird dem Mieter zu Beginn derNutzung Außen sowie Innen gereinigt übergeben

10.3.Bei Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses Innengereinigt sein. Dies ist Sache des Mieters.

10.4.Die Außenreinigung darf ausschließlich vomVermieter ausgeführt werden.

10.5.Die Fäkaltoilettenkassette muss vor Rückgabedes Fahrzeugs entleert sein. Hierzu muss eine zugelassene Entsorgungsstationangesteuert werden. Dies ist Sache des Mieters. Bei Nichtbeachtung wird eineGebühr gem. Mietpreisliste in Bar bei Rückgabe fällig.

11.Fürsorgepflichtendes Mieters und Haftung für Schäden

11.1.Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vorder Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängelfestgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.

11.2.Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug abdem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es einverständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondereist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

11.3.Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegenBeschädigungen zu sichern;

11.4.Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigungdurch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durchAbstellen in einer gesicherten Garage;

11.5.Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug(z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oderSonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend denin der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisenzu verhalten.

11.6.Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregatesowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf.entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.

11.7.Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber demVermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für dasgemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisendenzu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und imEinverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.

11.8.Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden desVermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen undnach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, imgesetzlichen Umfang.

11.9.Der Vermieter ist bei Versicherungsfällenverpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll-oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherungmindern die Schadensersatzpflicht des Mieters

12.Nichtunfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte:

12.1.Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug,die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, imgesetzlichen Umfang.

12.2.Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an denMieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die dieGebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt,den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nichtmöglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

12.3.Für die Dauer der durch einen technischenDefekt bedingten Reparaturzeit ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangeneStunde zu mindern. Der Mieter verzichtet im Falle einer Kündigung auf alleweitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

12.4.Der Mieter erklärt sich bereit, bei der Suchenach einer geeigneten Reparaturmöglichkeit vor Ort mitzuwirken. Reparaturenkönnen vor Ort – nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter – durch denMieter beauftragt werden. Die Auslagen der Reparatur werden dem Mietererstattet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet vor Ort eineReparaturmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

12.5.Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosenKündigung gemäß Abschnitt 12.2., so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbartenMiete bis zum Zeitpunkt der Kündigung und tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet.Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatzeinschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig.Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig odervorsätzlich zu vertreten ist. Abschnitte12.2. bis 12.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 12.1. wegeneines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einenBedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

12.6.Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigentechnischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich telefonisch anzuzeigen.Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehendenSchaden zu ersetzen.

13.Verkehrsunfälle,Haftung des Mieters:

13.1.Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, dievom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kamerasoder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieteralle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oderSchmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten inTextform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seinerBeifahrer und Mitreisenden.

13.2.Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sichnicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeitdes Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteienberechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieterbleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunktder Kündigung verpflichtet.

13.3.Bei Verkehrsunfällen (auch ohneFremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieterunverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme desUnfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, demVermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizzezukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen derbeteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen undAnschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

13.4.Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter –sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 13.3. oder 13.5.vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparaturdes Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) demVermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftungdes Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz vonUnfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeugbestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oderTeilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbartenSelbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungennicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.

13.5.Führt das Verhalten des Mieters nach einemVerkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters,welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen dieNutzungsverbote oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu,dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oderFahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach denVorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieterberufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters imgesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistunggedeckt sind. Die Vollkaskoversicherungkann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter dasFahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mittelnführt oder Unfallflucht begeht.

13.6.Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigungsämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt derVermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehendenSchadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

13.7.Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sindkeine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf einVerrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

13.8.Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtlicheVerstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzlicheBestimmungen, sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denender Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die

13.9.Vermieterin von sämtlichen Buß- undVerwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden odersonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Fürden Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragendurch die Verfolgungs-behörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung vonOrdnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen entsteht, die während derMietzeit begangen wurden, berechnet die Vermieterin für jede Anfrage 12,50 €.Dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

13.10. Bei derBenutzung von mautpflichtigen Straßen hat der Mieter für die rechtzeitige undvollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieterstellt dem Vermieter von sämtlichen Mautgebühren frei, die er verursacht. BeiFahrzeugkombinationen, bei denen das zulässiges Gesamtgewicht der Zugmaschineunter 7,5 t liegt, ist der Mieter verpflichtet die Mautgebühr manuell (onlineoder am Terminal) zu entrichten. Der Mieter stellt den Vermieter von allenAnsprüchen, (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und Nebenforderungen),Kosten, Buß- und Verwarngeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegendie vorstehende Obliegenheit des Vermieters gegenüber geltend machen.

14. Fürsorgepflicht und Haftung desVermieters:

14.1.Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierungvon allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei denbetreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nichtunwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

14.2.Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweitdiese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall,wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oderinfolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nichtmehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vorBeginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte,der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreisesund der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zumLeistungsinteresse des Mieters steht.

14.3.Der Vermieter kann die Leistung auchverweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eineFahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichenkann.

14.4.Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt14.2. und 14.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleichaus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fälltgrobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet,alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

14.5.Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für dieEignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

14.6.Die verschuldensunabhängige Haftung desVermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobeFahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicherVertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzungdes Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall desarglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.

14.7.Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechendfür alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenenMängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

15.Verlustvon Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:

15.1.Sofern der Mieter den Verlust vonFahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet,die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit-und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.

15.2.Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei inHöhe von 25 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, denAufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.

16.Technischeund optische Veränderungen:

16.1.Der Mieter darf an dem Fahrzeug keinetechnischen Veränderungen vornehmen.

16.2.Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeugoptisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oderKlebefolien.

17.Rechtswahl,Gerichtsstand, Sonstiges

17.1.Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beimBetrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In-und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

17.2.Die Parteien vereinbaren die Geltung vondeutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesemMietvertrag.

17.3.Für den Fall, dass der Mieter keinenallgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, dieZuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung überRechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnissesentstehen könnten.

17.4.Der zuständige Gerichtsstand ist Hamburg,sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich dasvermietete Mietobjekt befindet.

17.5.Wenn und soweit eine der Bestimmungen diesesVertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihreStelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

Mietbedingungen download

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Hauptsaison (min. 7 Tage)

144,00 €

Langzeitrabatt 3% ab 14 Tage Miete
Langzeitrabatt 5% ab 21 Tage Miete
Langzeitrabatt 10% ab 28 Tage Miete

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Zwischensaison (min. 5 Tage)

125,00 €

Langzeitrabatt 3% ab 14 Tage Miete
Langzeitrabatt 5% ab 21 Tage Miete
Langzeitrabatt 10% ab 28 Tage Miete

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Nebensaison (min. 5 Tage)

120,00 €

Langzeitrabatt 3% ab 14 Tage Miete
Langzeitrabatt 5% ab 21 Tage Miete
Langzeitrabatt 10% ab 28 Tage Miete

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Bereits belegt

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Moorwerder Norderdeich 54D-21109 Hamburg

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  • Heiko Fischer (Mietfahrzeuge Reisemobile; Reisemobile Gebrauchtfahrzeuge; Reisemobile Neufahrzeuge; Verkauf)Hobby Optima ONTOUR T70 F RAUMBAD inkl. DUSCHE mieten - cararent.de (3)

Anbieterkennzeichnung

UsSt-ID nach §27a UStgDE325722060
VertretungsberechtigtGunnar Schreiber, Heiko Fischer
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Author: Tuan Roob DDS

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Name: Tuan Roob DDS

Birthday: 1999-11-20

Address: Suite 592 642 Pfannerstill Island, South Keila, LA 74970-3076

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Job: Marketing Producer

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Introduction: My name is Tuan Roob DDS, I am a friendly, good, energetic, faithful, fantastic, gentle, enchanting person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.